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Beschwerde gegen Meinungsäußerung Grundbuchamt

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OLG Celle – Az.: 18 W 11/18 – Beschluss vom 15.03.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 23. Januar 2018 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts B. – Grundbuchamt – vom 18. Januar 2018 wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1. begehrt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch von S. Blatt .. zu Gunsten der Beteiligten zu 2.

Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt .. eingetragenen Grundbesitzes, Gemarkung S., Flur .., Flurstücke … und …, Gebäude- und Freifläche, B., zu einer Größe von … m², ist der Beteiligte zu 1. In Abteilung II lfd. Nr. 1 ist ein Bergschadensverzicht, in Abt. II lfd. Nr. 2 seit 10. Juli 2017 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für die Beteiligte zu 2 eingetragen. In Abt. III ldf. Nr. 1 ist eine Grundschuld, in Abt. III lfd. Nr. 2 eine brieflose Grundschuld, jeweils zu Gunsten der V. H. e.G., nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen.

Am 27. Juni 2017 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den o.g. Grundbesitz (UR-Nr. 129/2017 des Notars P. B. in S.). Gemäß § 3 der Urkunde bewilligt und beantragt der Verkäufer die Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch. In § 8 erklären die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligt der Beteiligte zu 1. und beantragt die Beteiligte zu 2. die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017, beim Grundbuchamt eingegangen am 25. Oktober 2017, stellte der Notar gemäß § 15 GBO unter Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Vorkaufsrechtserklärung der Samtgemeinde, der Löschungsbewilligung der V. bzgl. beider Grundschulden und des Grundschuldbriefs bzgl. Abt. III Nr. 1 die Anträge aus der o.g. Urkunde auf Eintragung des Eigentumswechsels, Löschung der Auflassungsvormerkung und Entlassung des Objekts aus der Pfandhaft für die Grundschuld. Am 25. Oktober 2017 bat die Beteiligte zu 2. telefonisch gegenüber dem Grundbuchamt um „Nichtbearbeitung“ dieser Anträge. Am 26. Oktober 2017 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2. gegenüber dem Grundbuchamt, das Eigentumsumschreibungsverfahren zu unterbrechen. Der Notar wurde hierüber Anfang November 2017 informiert, weshalb er telefonisch am 28. Dezember 2017 um Vollzug seiner Anträge vom 18. Oktober 2017 bat. Am 10. Januar 2018 überreichte die Beteiligte zu 2. dem Amtsgerich[…]


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