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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Vertragsanfechtung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 7 U 90/09
Urteil vom 23.06.2010

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe
I. Die Klägerin, die von Beruf Flugbegleiterin ist, verlangt bedingungsgemäße Leistungen aus der bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses.
Die Klägerin hat durch Vermittlung der X-GmbH, für die der Zeuge Z1 tätig geworden ist, im September 1996 bei der Beklagten die Versicherung beantragt.
Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, die u.a. auf bestehende und frühere Krankheiten, Störungen und Beschwerden, auf erlittene Unfälle und Verletzungen, auf durchgemachte Operationen und ärztliche Behandlungen in den letzten fünf Jahren gerichtet waren, gab die Klägerin einen 1989 erlittenen Bänderriss, eine 1986 (tatsächlich aber 1988) erlittene Lendenwirbelfraktur, Eileiterschwangerschaften 1986, eine Tubenplastik 1985 und Mandel-/Blinddarm-OP 1966 an. Im Ergänzungsfragebogen betreffend Wirbelsäulenleiden datierte die Klägerin die Lendenwirbelfraktur auf ….1.1989 und gab an, deshalb bis Dezember 1989 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Ein weiterer Ergänzungsfragebogen bezog sich auf „Gelenks- bzw. Knochenerkrankungen“; hier machte die Klägerin nähere Angaben zu dem Bänderriss am linken Knie.
Die Beklagte nahm den Antrag mit den Versicherungsscheinen … und … im April 1997 an. Vereinbart wurde, dass „Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Bandscheiben und deren Folgen sowie die Unfallfolgen von 1989“ nicht mitversichert sein sollten. Außerdem wurde die Geltung der Besonderen Bedingungen für Kabinen-Personal vereinbart.
Neben den im Antrag angegebenen Gesundheitsstörungen und Operationen war es bei der Klägeri[…]


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