Bundesarbeitsgericht
Az.: 5 AZR 110/82
Urteil vom 20.10.1982
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Berlin, Az.: 6 Ca 255/81, Urteil vom 01.09.1981
Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 8 Sa 81/81, Urteil vom 26.01.1982
Leitsätze:
Durch eine schriftliche Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber innerhalb einer im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erteilt, werden die abgerechneten Lohnforderungen des Arbeitnehmers streitlos gestellt. Der Arbeitnehmer braucht diese Lohnforderungen nicht noch einmal mündlich oder schriftlich geltend zu machen (im Anschluss an BAG AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1982 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 1982 – 8 Sa 81/81 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger fordert von der Beklagten Lohn für die Zeit vom 1. bis 23. Januar 1981 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 1.016,80 DM. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Forderung sei verfallen.
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 4. September 1980 bei der Beklagten, einem Betrieb des Elektrohandwerks, vom 15. September 1980 bis zum 23. Januar 1981 als Elektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk Berlin vom 25. Juli 1980 Anwendung, der mit Wirkung ab 1. September 1980 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dieser Tarifvertrag enthält folgende Bestimmungen:
„§ 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses …
II. Aushändigung der Arbeitspapiere und des Restlohnes
Am letzten Arbeitstage hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere und auf Auszahlung des Restlohnes.
…
§ 16
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
1. Ansp[…]