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Mobilfunktelefon – unerlaubte Benutzung und Freisprecheinrichtung

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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 744/07
Beschluss vom 05.11.2007

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 5. November 2007 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 31. Januar 2007 aufgehoben.

II. Der Betroffene wird freigesprochen.

III. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Nach der – im Wesentlichen auf der durch die Beweisaufnahme nicht widerlegten und seitens des Tatgerichts als glaubhaft angesehenen – Einlassung des Betroffenen befuhr dieser mit einem Pkw die Innenstadt, wobei er neben seinem eingeschalteten Mobiltelefon auch eine zu diesem in Funkverbindung stehende und zunächst noch an der Sonnenblende der Fahrerposition angebrachte Freisprecheinrichtung mit sich führte. Als während der Fahrt das abgelegte Mobiltelefon läutete, nahm der Betroffene das Gespräch über die nach wie vor fixierte Freisprecheinrichtung an. Nach einer Funktionsstörung nahm der Betroffene anlässlich eines verkehrsbedingten Halts vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage bei eingeschaltetem Motor die Freisprecheinrichtung in die Hand, hielt sie mit der linken Hand an sein linkes Ohr und telefonierte mit dem Gerät kurzzeitig.

Nach Auffassung des Amtsgerichts erfüllte dieses Verhalten des Betroffenen den Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO, weil es sich bei der Freisprecheinrichtung „entweder um ein (Funktions-) Teil des (…) Mobiltelefons oder selbst um ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes“ handele, was sich auch daraus ergebe, dass „der Betroffene quasi das Handy durch die Freisprecheinrichtung ersetzte und damit telefonierte und die beiden Geräte (…) mittels Funkwellen eine Verbindung zueinander hatten“. Schließlich entspreche diese Sicht auch dem Sinn und Zweck der Bußgeldbewehrung, weil es insoweit keinen Unterschied mache, ob der Betroffene zur Annahme eines Gesprächs das Handy selbst oder aber die in diesem Moment „als Ersatz dienende und verbundene“ Freisprecheinrichtung zur Hand nehme. Die hierdurch ausgehenden Gefahren se[…]


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