Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit fristlose Vermieterkündigung wegen Nichtzahlung Kaution

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 8 U 169/15 – Beschluss vom 19.04.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2015 – 32 O 305/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 4.858,75 EUR nebst anteiliger Zinsen auf den Betrag von 3.887,00 EUR seit dem 1. Januar 2016 und auf den Betrag von 971,75 EUR seit dem 1. Januar 2017 sowie in Höhe von 13.600,62 EUR nebst Zinsen auf den Betrag von 12.200,62 EUR ab dem 30. Juli 2015, auf den Betrag von 1.200,00 EUR ab dem 1. Januar 2016 und auf den Betrag von 200,00 EUR seit dem 1. Januar 2017 teilweise in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.07.2015 den Beklagten zur Zahlung von 13.600,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014 und von 21.785,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2015 an die Klägerin verurteilt sowie die Erledigung des Antrags auf Entfernung der Warmluftheizungsanlage nebst Abgasleitung und Tankbehälter aus den Hallenräumen und die Erledigung des Antrags der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der Hallenräume festgestellt. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung sowie die Widerklage in Höhe von 30.063,63 EUR nebst darauf entfallenden Zinsen weiter. Zur Begründung der Berufung trägt er vor:

Der Anspruch auf die Kaution habe nicht bestanden, jedenfalls bestehe er nicht mehr.

Die Klägerin habe sich von Anfang an treuwidrig verhalten. Der Anspruch sei verwirkt gewesen. Der Beklagte habe sich zulässigerweise darauf eingestellt, dass die Klägerin die Kaution nach siebzehn Monaten nicht mehr fordern würde, da sie ihm ohnehin alle Rechte aus dem Mietvertrag verwehrt habe. Im Übrigen habe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv