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OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 22/17 – Urteil vom 20.04.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.01.2017 (1 O 343/14) wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) geleistet hat; hiervon ausgenommen sind solche Zahlungen, die die Klägerin zu 2 auf Ansprüche geleistet hat, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger zur Behebung des von L erlittenen Schadens Leistungen erbracht hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) belastet wird, im Umfang von 1/3 freizustellen; hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger zur Behebung des von L erlittenen Schadens Leistungen erbracht hat oder erbringen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/8; ein weiteres Achtel trägt die Klägerin zu 2 allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 3/4 und ein weiteres Achtel die Klägerin zu 2 allein; im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4; im Übrigen trägt die Klägerin zu 1 ihre Kosten selbst. Die Klägerin zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auf sich.

Die Kosten des Streithelfers der Klägerinnen – des Reitverein A e.V. – tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Die Kosten des Streithelfers der Beklagten – RA B – tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 3/4; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Volls[…]


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