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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit – Eigenkündigung – Verwirkung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 677/17 – Urteil vom 26.04.2018

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2017 in Sachen 15 Ca 8925/16 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2016 sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt fortbesteht (Urteilstenor Ziff. 1).

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin Ende Juni 2016 sein Ende gefunden hat, oder ob es über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbestanden hat.

Die am 1958 geborene Klägerin trat zum 01.11.2015 als Reinigungskraft in die Dienste des Beklagten. Arbeitsvertraglich vereinbart war eine Vergütung in Höhe von 442,00 EUR monatlich bei abzuleistenden10 Wochenstunden.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 (Bl. 143 d. A.) kündigte die Klägerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis der Parteien wie folgt:

„Betreff: Kündigung

Hiermit kündige ich zum 25.06.2016. Da mir noch 10 Tage Urlaub zustehen und ich den nehme, ist für mich der Montag der letzte Arbeitstag.

Grund:

Ich bekomme keine 8,50 Mindestlohn, weil ich die Benzinkosten selber tragen muss und das Wegegeld zu den anderen Objekten auch.

Mit freundlichen Grüßen

S M “

Das Kündigungsschreiben wurde von der Klägerin per Einschreiben mit der Post versandt. Den genauen Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Beklagten konnten die Parteien im Rahmen der mündlichen Erörterung vor dem Berufungsgericht nicht mehr angeben.

Ob die Klägerin in der Zeit nach dem 13.06.2016, wie von ihr vorgesehen, ihren Urlaub verwirklichen konnte, oder ob sie auf Bitten des Beklagten Arbeitsleistungen erbracht hat, weil eine andere Mitarbeiterin wegen einer Kurmaßnahme ausgefallen war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Ebenfalls streitig geblieben ist die Behauptung der Klägerin, sie habe am Montag, dem 27.06.2016, noch im Steuerberatungsbüro E in K für den Beklagten Reinigungsleistungen erbracht.

Jedenfalls kündigte das Steuerberatungsbüro E noch am 27.06.2016 den zu[…]


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