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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anzeichen für fingierten Verkehrsunfall

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LG Aachen – Az.: 10 O 105/17 – Urteil vom 03.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 07.11.2016, durch den der PKW der Klägerin, ein BMW 650i LPG, mit dem amtl. Kennzeichen XX-YY 82, von dem Beklagten zu 1) mit dessen PKW Audi, amtl. Kennzeichen XX-ZZ 528, welches bei der Beklagten zu 2) versichert ist, beschädigt worden sein soll. Hergang und Folgen dieses Ereignisses stehen zwischen den Parteien im Streit.

Nach dem streitgegenständlichen Vorfall holte die Klägerin ein Gutachten bei dem Sachverständigen Peter S ein, welcher an ihrem PKW einen Reparaturaufwand von 11.204,93 Euro feststellte. Die Klägerin ließ den PKW reparieren und diese Reparatur von dem Sachverständigen bestätigen. Für die Erstbegutachtung und die Reparaturbestätigung stellte der Sachverständige insgesamt 1.494,64 Euro in Rechnung. Hierauf leistete die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.219,75 Euro. Die Klägerin veräußerte den PKW am 09.12.2016 an einen Käufer aus den Niederlanden.

Die Klägerin behauptet, ihr PKW habe am Unfalltag auf der T-Straße F-Weg in Aachen am rechten Fahrbahnrand geparkt gestanden. Gegen 19:19 Uhr habe der Beklagte zu 1) mit seinem PKW das geparkte Fahrzeug der Klägerin an der linken Seite gerammt, sodass über die gesamte linke Wagenseite hinweg Blech- und Lackschäden entstanden seien. Die Klägerin selbst habe den Unfall nicht wahrgenommen, sondern erst am nächsten Tag durch die an ihrem Fahrzeug zurückgelassene Unfallmitteilung der Polizei davon erfahren. Sie meint, der Beklagte zu 1) habe den Unfall schuldhaft alleine verursacht.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 12.789,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Forderung des Sachverständigen Peter S in Höhe von 274,89 Euro freizustellen;

3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen;

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, d[…]


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