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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung – eigenmächtige Urlaubsnahme – unentschuldigtes Fehlen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 121/19 – Urteil vom 28.11.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – in der Pfalz – vom 26.02.2019 – 6 Ca 818/18 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 26.02.2019 – 6 Ca 818/18 abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 1973 geborene Kläger war seit dem 01. August 2000 bei der Beklagten als Montierer beschäftigt.

Per Rundmail der Beklagten vom 21. Juni 2018 wurden die Beschäftigten unter der Überschrift „Tarifergebnis 2018: Mehr Entscheidungsmöglichkeiten bei persönlicher Arbeitszeit“ darüber informiert, dass für 2019 zwei neue Bausteine des Tarifvertrags vereinbart worden seien, darunter die Möglichkeit zur „Wandlung des neuen tariflichen Zusatzgelds (T-ZUG) in 8 zusätzliche freie Tage“.

Am 07. September 2018 stellte der Kläger im Computersystem mit dem elektronisch hinterlegten Formular einen Antrag auf „Umwandlung tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG) in Freistellungstage (Schichter) 2019“. Das Formular enthält eingangs folgenden „Hinweis“:

„Pro Bezugsjahr können Sie einen Antrag auf Wandlung in Freistellungstage stellen. Detaillierte Informationen zu Ihrem Anspruch finden Sie im Intranet unter dem Portalcode @o.

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Rückmeldung zur Wandlung T-ZUG in Freistellungstage frühestens im Dezember erhalten.

Der systemseitige Status „genehmigt“ bedeutet, dass der Antrag vom System akzeptiert wurde und ist keine Genehmigung Ihres Antrages.“

Der vom Kläger ausgefüllte Antrag vom 07. September 2018 (Bl. 64, 65 d. A.) enthält keine Zeitangabe zu einem bestimmten Urlaubszeitraum. Mitte September 2018 fand der Kläger im System zu seinem Antrag den Status „genehmigt“ vor.

Am Samstag, 30. September 2018, reiste der Kläger mit dem Auto nach Spanien und verbrachte dort einen zweiwöchigen Urlaub bis zum 12. Oktober 2018. Der Kläger informierte weder die Beklagte noch seine Arbeitskollegen über seine urlaubsbedingte Abwesenheit ab Montag, 01. Oktober 2018. Nachdem der Kläger, der ab dem 01. Oktober 2018 hätte arbeiten müss[…]


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