Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Schadensersatz wegen mangelhafter Schadensbeseitigung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Münster – Az.: 115 O 151/17 – Urteil vom 17.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Beseitigung eines Unwetterschadens.

Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks M-Straße ##-## in 59269 Beckum, das am 27.07.2013 einen Unwetterschaden erlitt und das die Kläger im Jahr 2014 von dem Voreigentümer Herrn I erwarben.

Bei dem Beklagten zu 2) bestand vom 01.01.2002 bis zum 04.11.2014 eine Gebäudeversicherung für das Gebäude (vgl. Versicherungsschein vom 09.03.2005, Anl. B 1, Bl. 21 ff. d.A.). Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2002 LVM) zugrunde (Anl. B 2, Bl. 24 ff. d.A.). Versicherungsnehmer war zunächst der vormalige Eigentümer I.

Nach Eigentumserwerb durch die Kläger ging der Vertrag im Juli 2014 auf die Kläger über, die den Vertrag schließlich zum 04.11.2014 kündigten. Der Voreigentümer I trat den Klägern am 05.10.2016 sämtliche Ansprüche aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag für das vorgenannte bebaute Grundstück ab, die die Abtretung am 13.10.2016 auch annahmen.

Der für den damaligen Eigentümer I zuständige Hausverwalter Herr N zeigte den Sturmschaden vom 27.07.2013 am 31.07.2013 bei dem Beklagten zu 2) an. Dieser beauftragte sodann den Beklagten zu 3) als Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens.

Am 01.08.2013 führte der Beklagte zu 3) mit Mitarbeitern der vormaligen Beklagten zu 1), der Fa. E1 GmbH & Co. KG, die aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Klagerücknahme aus dem vorliegenden Prozess bereits ausgeschieden ist, einen Ortstermin zur Besichtigung der eingetretenen Schäden durch.

Die vormalige Beklagte zu 1) legte sodann einen Kostenvoranschlag vom 06.08.2013 für die im Wege der Reparatur durchzuführenden Dachabdichtungsarbeiten, der sich auf Netto-Reparaturkosten i.H.v. 87.943,60 EUR belief. Dieser Kostenvoranschlag war an einen gewissen Herrn T adressiert, dessen Funktion und Rolle von den Klägern aber nicht näher dargelegt worden ist.

Nachdem der Beklagte zu 3) nach Einholung eines an den Voreigentümer I gerichteten Alternativangebots der Fa. E2 vom 02.09.2013 (Anl. B 6, Bl. 38 f. d.A.) den Kostenvoranschlag der Beklagten zu 1) geprüft hatte, bot die vormalige Beklagte zu 1) die Durchführung der Dacharbeiten schl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv