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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot – Absehung – Ausnahmecharakter und Würdigung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 82/07
Beschluss vom 01.03.2007

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 07. August 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 03. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Februar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

I.
Der nicht vorbelastete Betroffene ist Hilfsarbeiter. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen ist unterdurchschnittlich.

II.
Am 10.01.2006 gegen 16.46 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrzeugführer in Neuenrade die D Straße mit einem VW Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen. Er befand sich innerhalb geschlossener Ortschaft, fuhr aber stadtauswärts in Annäherung an den Ortsausgang. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hielt er aufgrund unaufmerksamen Verhaltens nicht ein. Er fuhr 81 km/h.

Die erhöhte Geschwindigkeit wurde mit einem Laser-Gechwindigkeits-messgerät vom Typ LR 90-235/P, das geeicht war, aus einer Entfernung von 107 m gemessen. Das Display des Messgerätes wies eine Geschwindigkeit von 84 km/h auf. Unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 3 km/h ergibt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerorts. Das Messgerät arbeitete einwandfrei. Der Messbeamte J. bediente es ordnungsgemäß.

Das Fahrzeug des Betroffenen wurde alsbald angehalten. Der Betroffene räumte sein Fehlverhalten ge[…]


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