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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sanierungskosten bei Durchnässung der Balken- und Dämmkonstruktion

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LG Münster – Az.: 116 O 26/19 – Urteil vom 18.12.2019

Der Klageantrag ist gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) in diesem Verfahren sowie im selbstständigen Beweisverfahren 02 OH 15/14.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz wegen Baumängeln geltend.

Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie S-Straße ## in Münster, welche mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Jahr 2009 führte der Kläger eine Erweiterung dieses Wohnhauses mit Anbau durch. Mit der Erbringung von Architektenleistungen jedenfalls der Leistungsphasen 2 bis 8 nach HOAI beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1). Geplant und umgesetzt wurde ein Anbau, welcher über eine sogenannte unbelüftete Dachkonstruktion verfügt. Die Dacheindeckung besteht hierbei aus dampfdichten Zinkblechen. Auf Grundlage der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Ausschreibung wurde die Beklagte zu 2) mit der Durchführung der Trockenbauarbeiten beauftragt und die Beklagte zu 3) mit der Durchführung der Klempnerarbeiten sowie der Erstellung des metallenen Vorbaudaches. Der Streithelfer A erstellte den Wärmeschutznachweis nach EnEV 2007, zumal für das Vorhaben KfW-Fördermittel beantragt werden sollten. Die Arbeiten an sich wurden im Jahr 2009 durchgeführt und die Arbeiten sodann abgenommen.

Im Jahr 2014 stellte der Kläger Feuchtigkeitserscheinungen in den Obergeschosswohnungen im Bereich des Anbaus Zinkdach fest. Er beauftragte daraufhin zur Mangelerforschung den Privatsachverständigen B, welcher im August 2014 eine Stellungnahme fertigte (Bl. 15 ff.). Diese kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die auch nach entsprechender Bauteilöffnung ersichtliche Durchfeuchtung des Wärmedämmmaterials mit einer unzureichenden Abstimmung der Beteiligten im Zusammenhang mit der Erstellung der risikoträchtigen Dachkonstruktion zusammenhängt. Auf Grundlage dieser Feststellungen nahm der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) mit anwaltlichem Schreiben noch im Sommer 2014 (Bl. 19 ff.) auf Nachbesserung mit entsprechender Fristsetzung erfolglos in Anspruch.

Der Kläger leitete daraufhin unter dem Az. 02 OH 15/14 ein selbstständiges Beweisverfahren zunächst gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein, welches er später gegen den Beklagten zu 3) erweiterte; der Streithelfer A w[…]


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