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Verkehrsunfall –  Kollision zwischen Überholer und Überholtem

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AG Hamburg – Az.: 23a C 430/17 – Urteil vom 18.05.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.217,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2017 sowie weitere € 181,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger ist Eigentümer des am Unfalltag von ihm geführten Pkw VW T5 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherin des am Unfalltag vom ihm Beklagten zu 2) geführten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Am 08.05.2017 gegen 17:20 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall in der Langenhorner Chaussee in Hamburg in Richtung stadtauswärts, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die Fahrbahn der Langenhorner Chaussee ist so breit, dass zwei durchschnittliche breite Pkw je Fahrtrichtung nebeneinander mit jeweils geringem Seitenabstand auf die Fahrbahnen passen allerdings sind am Fahrbahnrand jeweils Schilder gemäß Zeichen 120 der Anlage 1 zur StVO aufgestellt („verengte Fahrbahn“). Auf der Fahrbahn selbst waren am Unfalltag keine Fahrzeuge geparkt. Das klägerische Fahrzeug befuhr die rechte Seite der Fahrbahn stadtauswärts, als das Beklagtenfahrzeug mit der rechten, vorderen Fahrzeugecke gegen die hintere, linke Fahrzeugflanke des klägerischen Pkw stieß.

Bei dem Unfall entstand Sachschaden an dem Kfz des Klägers. Ausweislich des von ihm vorgerichtlich eingeholten Gutachtens (Anlage K 1) betragen die Reparaturkosten netto € 1.899,08. Weiter wurden dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von netto € 495,38 in Rechnung gestellt (Anlage K 2).

Mit Schreiben vom 07.07.2017, Anlage K 3 Die Beklagte zu 1) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Beklagte zu 2) habe ausgesagt, dass sich beide Fahrzeuge einander genähert hätten und es dadurch zur Berührung gekommen sei; sie gehe davon aus, dass der tatsächlich Unfallhergang unaufklärbar sei. Die Beklagte zu 1) regulierte den dem Kläger entstandenen Schaden auf Basis einer von ihr angenommenen Quote von 50:50 und zahlte € 949,54 an den Kläger sowie € 247,69 direkt an den Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 forderte der Kläge[…]


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