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Urkundenprozess – Rückzahlung einer fälligen Darlehensschuld -Vorlage einer Privaturkunde

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LG München – Az.: 13 U 3932/13 – Urteil vom 29.01.2014

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2013 (Az. 30 O 14259/12) wird aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess verurteilt, an den Kläger 587.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % für die Zeit vom 16.09.2009 bis zum 17.09.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.09.2010 zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

V. Der Rechtsstreit wird zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 587.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung einer fälligen Darlehensschuld im Urkundenprozess. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2013 (Az. 30 O 14259/12) wurde die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Urkundenprozess sei vorliegend eine gemäß § 592 ZPO zulässige Prozessart, da der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer bestimmten Geldsumme begehre und die vorgelegte Urkunde K 1 grundsätzlich zum Beweis der anspruchserforderlichen Tatsachen geeignet sei. Auch seien die vorgelegten Telefonüberwachungsprotokolle und die Beschuldigtenvernehmung (K 2 und K 3) urkundsbeweislich verwertbar. Die vorgelegten Urkunden seien jedoch nicht ausreichend, den Beweis über den klägerischen Anspruch vollständig zu führen (§ 597 Abs. 2 ZPO). Die Auszahlung der Geldbeträge sei nicht mit den im Urkundsprozess statthaften Beweismitteln dargetan; insbesondere habe die Klagepartei hierüber keine Quittungen oder Überweisungsträger vorgelegt. Auch im Urkundsverfahren gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Für den urkundsbeweislichen Nachweis der Darlehensvalutierung seien die vorgelegten Urkunden nicht ausreichend. Zu den Einzelheiten wird au[…]


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