LG Duisburg – Az.: 1 O 288/16 – Urteil vom 18.05.2018
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.357,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.07.2014 auf der Straße 40 in unter Zugrundelegung eines 50 prozentigen Haftungsanteils der Beklagten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 68,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 4. im Übrigen und hinsichtlich des Antrags zu 5. in Höhe von 68,60 EUR nebst Zinsen abgewiesen.
Im Übrigen ist die Klage unter Zugrundelegung eines 50 prozentigen Haftungsanteils der Beklagten gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18.07.2014 gegen 18:00 Uhr auf der Straße auf Höhe des Hauses Nr. 40 in ereignet hat.
Der Kläger war Eigentümer eines Motorrads der Marke Suzuki, Typ GSX-R 750, amtliches Kennzeichen . Die Beklagte zu 1. war Halterin eines Pkw Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen , das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.
Die Straße war am Unfalltag in jede Fahrtrichtung auf jeweils einer Fahrspur befahrbar. Die Straßenmitte war im Bereich der dort verlaufenden Straßenbahngleise mittels gelber Fahrbahnmarkierungen als Sperrfläche markiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft , Az. , verwiesen (Bl. 11 ff. EA).
Die Beklagte zu 1. befuhr die Straße vor dem Kläger. Der Kläger, der außer einem Helm keine Schutzbekleidung trug, näherte sich dem Beklagtenfahrzeug aus gleicher Fahrtrichtung von hinten. Die Beklagte zu 1. lenkte ihr Fahrzeug aus ihrer Fahrtrichtung n[…]