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Notarkosten – Bestimmung des Geschäftswerts einer allgemeinen Vollmacht

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KG Berlin – Az.: 9 W 188/10 – Beschluss vom 30.09.2011

Die Beschwerde des Kostenschuldners zu 1) vom 30. August 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2010 (82 T 156/10) wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von 430,19 Euro mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Kostenschuldners vom 22. Februar 2010 auf Entscheidung des Landgericht zurückgewiesen wird.
Gründe
I.

Der Kostenschuldner wendet sich gegen die Höhe des vom Kostengläubiger der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde gelegten Geschäftswertes von 500.000,00 Euro für den Entwurf einer Generalvollmacht, die u.a. dazu dienen sollte, das Vermögen der Vollmachtgeberin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu mehren.

Auf vorherige Nachfrage des Kostenschuldners erklärte der Kostengläubiger, dass er für eine derartige Vollmacht einen Geschäftswert von 25.000,00 Euro zugrunde legen würde.

Nachdem der Notarrevisor die vom Kostengläubiger zunächst erteilte Kostenrechnung über 59,50 Euro wegen des zu niedrig angesetzten Geschäftswertes von 25.000,00 Euro beanstandet hatte, erteilte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner (unter Anrechnung des bereits auf die zunächst erteilte Kostenrechnung gezahlten Betrages von 59,50 Euro) die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kostenrechnung über 430,19 Euro, der ein Geschäftswert von 500.000,00 Euro zugrunde lag.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung bestätigt. Die Geschäftswertbestimmung des Kostengläubigers sei nicht zu beanstanden. Bei denkbar weitester Ermächtigung (zeitlich wie sachlich) durch eine Vollmacht sei der volle Wert des Rechtsgutes, Vermögens oder der zu gestaltenden Rechtsverhältnisse angemessen. Die Vollmacht habe nicht nur der Verwaltung des Vermögens der Vollmachtgeberin sondern auch der Mehrung des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erfolge durch die Bevollmächtigten dienen sollen. Eine ggf. vorliegende Gebührenvereinbarung sei unwirksam. Soweit der Kostenschuldner geltend macht, bei zutreffender Auskunft über die Höhe der anfallenden Kosten, hätte der Kostenschuldner einen Notar in D… beauftragt, der einen Wert in Höhe von nur 25.000,00 Euro gesetzt hätte, scheide ein Amtshaftungsanspruch aus, weil auch der Notar in D… einen Geschäftswert in Höhe von 500.000,00 Euro habe annehmen müssen und zusätzlich Fahrtkosten der Vollmachtgeberin zur Beglaubigung der Vollmacht in D… angefallen seien.

II.

Die gemäß § 156 Absatz 3 KostO n. F. sowie § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO n. F. in Verbindung mit § 63 FamFG […]


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