OLG Frankfurt – Az.: 16 U 265/19 – Beschluss vom 24.06.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6.9.2019 – Az. 3 O 182/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 111.562,12 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihres Bediensteten, A, gegen die Beklagten als Erben ihres verstorbenen Sohnes, B, Schadensersatzansprüche nach einem Bahnunglück geltend.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie rügt zunächst, dass die vom Landgericht herangezogenen Umstände zur Annahme eines Suizids des Verstorbenen nicht Ergebnis einer Beweisaufnahme seien, sondern sich aus einer Auswertung der vom Gericht zu Beweiszwecken herangezogenen Ermittlungsakte ergäben. Ein Abschiedsbrief des Verstorbenen liege nicht vor. Dann aber verbleibe es, unabhängig davon, ob ein Suizid folge oder nicht, bei einem verbotenen Betreten der Gleisanlage, wobei sie, die Klägerin, davon ausgehe, dass dieses zumindest fahrlässig erfolgt sei.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten sich die Beklagten zur Abwendung ihrer Haftung nicht erfolgreich auf § 827 Satz 1, 2. Alt. BGB beziehen; denn diese hätten nicht den Nachweis erbracht, dass sich der Verstorbene bei Schadenszufügung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe und damit nicht verantwortlich gewesen sei. Die Berufung verweist darauf, dass der Sachverständige erst nach mehrfachen Revidieren und Abrücken seiner zunächst bestehenden Auffassung, ein solcher Zustand liege nicht vor, zu der gegenteiligen Aussage gelangt sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Des Weiteren sei zu sehen, dass die Beklagten den Beweis, dass es sich um einen Suizid gehandelt habe, nicht geführt hätten. Dann aber sei der Sachverständige schon von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zudem habe ein gemäß § 827 Satz 1, 2. Alt. BGB zu bewertendes Krankheitsbild des Verstorbenen nicht festgestellt werden können. Es habe […]