Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leasingvertrag – Schadenersatz bei unrichtiger Abnahmebestätigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Wuppertal – Az.: 7 O 189/15 – Urteil vom 12.01.2017

Das Versäumnisurteil vom 16.11.2015 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 7.287,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu ¾, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 16.11.2015 verursachten Kosten, die allein diesem auferlegt werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt die Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz wegen eines gekündigten Leasingvertrages.

Die Klägerin erstellte im September 2013 ein mit „E-Leasing-Vertrag“ überschriebenes Formular. Darin nahm sie unter dem Feld „Gegenstand genaue Bezeichnung“ die Angabe „COM IT hard und Software Apple iMac + Zubehör“ und Anschaffungskosten ohne MwSt. von 8.950 EUR auf. Nach dem Formulartext wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und begann „am 01. des Kalendermonats, der dem in der Abnahme-Erklärung (siehe Ziffer 2.8 der AGB) angegebenen Abnahme-Zeitpunkt folgt“. Die Leasingrate sollte danach 262,22 EUR inklusive MwSt. betragen, ferner war eine variable Schlusszahlung vorgesehen. Auf dem Formular befindet sich mit Datum vom 17.09.2013 der Stempel des von dem Beklagten betriebenen „Gesundheitszentrum K, Inhaber AE“ mit einem Handzeichen, ebenso auf den AGB. Die Vertreter der Klägerin unterzeichneten das Formular mit Datum vom 18.09.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage S1a, Bl.1 8 GA, Bezug genommen.

Auf einem weiteren Formular der Klägerin, welches als „Abnahme-Erklärung“ bezeichnet ist, ist als Lieferfirma die „Agentur 24 A. L“ angegeben. Unter „Gegenstand (genaue Bezeichnung)“ ist neben dem Text „Hard und Software Apple iMac + Zubehör“ handschriftlich „siehe Rechnung“ eingetragen.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv