LG Kleve – Az.: 3 O 66/10 – Urteil vom 25.05.2018
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.278.500,00 EUR zu zahlen, die Beklagten zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin den über 1.278.500,00 EUR hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Einbau von nicht raumbeständigem Material unter dem Hallenboden des Objektes Yx weide xxc, xxxxx Stadt entstanden ist, bzw. noch entstehen wird, die Beklagen zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner.
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.795,56 EUR zu zahlen, die Beklagen zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 1.289.295,56 EUR (1.278.500,00 EUR + 10.795,56 EUR) zu zahlen und zwar …….; die Beklagten zu 1) bis 3) ab dem 24.04.2010, dabei die Beklagten zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner,
………; die Beklagten zu 1) und 2) ab dem 09.04.2010 wie Gesamtschuldner
und
…………; die Beklagte zu 1) weiter für den 08.04.2010.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens I-23 U 156/11 haben die Klägerin 16% und die Beklagten zu 1) bis 3) 84% zu tragen, die Beklagen zu 2) und 3) im Verhältnis untereinander als echte Gesamtschuldner, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wie Gesamtschuldner. Die Klägerin hat 16% der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1) mit der Vollarchitektur einer Industriehalle mit Büro- und Sozialräumen an der Anschrift der Firma ………….Stadt. Zu den Aufgaben der Beklagten zu 1) gehörten unter anderem die Ausführungsplanung, die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und die Objektüberwachung. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Ges[…]