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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kundenbeleidigung – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 4 Sa 474/09
Urteil vom 08.04.2010

In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2010 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom
28.10.2009 – 1 Ca 511 b/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der 1966 geborene Kläger, der getrennt lebt und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, trat am 1. Januar 2003 als Kraftfahrer in die Dienste der Beklagten ein. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 28 – 30 d. A.). In einer Anlage zum Arbeitsvertrag heißt es bezüglich der „besonderen Aufgaben des Fahrers“, die Arbeitgeberin lege besonderen Wert auf eine freundliche Kundenbedienung und sauberes, gepflegtes Auftreten der Fahrer. Der Kläger verdiente bei der Beklagten zuletzt € 2.090,94 brutto. Die Beklagte betreibt in N. ein Logistikzentrum und liefert von dort aus Ware an die Kunden, und zwar auch an Filialen. Der Kläger wurde bereits in der Vergangenheit häufiger eingesetzt zur Belieferung der Filiale in .. Ihm ist bekannt, dass die Einfahrt dort ziemlich eng und insbesondere die Durchfahrtshöhe sehr knapp bemessen ist. Am 24. März 2009 hatte der Kläger den Auftrag, erneut die ….. zu beliefern. Als er dort in das Parkdeck der Filiale einfuhr, sprach ihn der Zeuge….. arbeitete für die Firma …. GmbH, die die Liegenschaftsverwaltung des Objektes der …-Filiale in … übernommen hatte. Der Zeuge …. war dem Kläger nicht persönlich bekannt. Der Zeuge … forderte den Kläger auf, wegen der beengten Verhältnisse nicht weiterzufahren. Der weitere Inhalt der verbalen Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls fuhr der Kläger trotz der Aufforderung weiter, wobei zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, ob der Kläger dadurch Beschädigungen ver[…]


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