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Fristlose Kündigung – Arbeitszeitbetrug

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 19 Sa 61/17 – Urteil vom 29.05.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21.9.2017 – 12 Ca 63/17 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Zwischen den Parteien sind die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sogenannten Arbeitszeitbetruges und ein Beschäftigungsbegehren im Streit.

Der Kläger ist Jahrgang 1967, verheiratet und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er trat zum 15. September 2008 zunächst befristet und seit dem 1. März 2010 unbefristet in die Dienste der beklagten Stadt unter Anrechnung einer Beschäftigungszeit seit dem 23. August 2001 gem. § 34 Abs. 3 TVöD (Schreiben vom 14. Mai 2010 = Bl. 9 der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend I). Seit dem 1. März 2010 wird der Kläger als Abteilungsleiter der Fahr- und Sonderdienste im Eigenbetrieb der Beklagten Nationaltheater der Stadt M. eingesetzt gegen ein monatliches durchschnittliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.732,29 Euro nach der Entgeltgruppe 08 TVöD inklusive Zulagen. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Tarifgefüge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zum 1. Mai 2012 wurde die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers gemäß Anl. C. 11 Nr. 4 Abs. 2 TVöD nach befristeter Arbeitszeiterhöhung um 5,5 Stunden wöchentlich dauerhaft auf 44,5 Stunden wöchentlich erhöht (Bl. I, 12, 262).

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom November 2008 gehören zu den dort näher beschriebenen Aufgaben des Leiters der Fahr- und Sonderdienste im Nationaltheater die computergestützte Veranstaltungslogistik und Personalplanung, die Mitarbeiterführung betreffend sechs bis 15 Stellen, die Fuhrparkverwaltung der Sattelschlepper und LKW, die Planung und Überwachung der fachgerechten Lagerung von Dekorations- und Bauteilen in den Dekorationsmagazinen, die Planung und Überwachung der termingerechten Abwicklung von Sonderfahrten einschließlich Erstellen von Carnets für internationale Gastspiele, die Teilnahme an Dispositionsbesprechungen, Vorstellungs- und Probebetrieb monats- und wochenweise, die Entscheidungsfindung über Umsetzung der Dispositionswünsche, das Fahren von Sattelschleppern, LKW, Bussen und PKW (Bl. I 264ff.).

Der Kläger leistete über die regelmäßige – erhöhte – Arbeitszeit hinaus auch[…]


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