AG Marburg – Az.: 9 C 750/20 – Urteil vom 04.05.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ……… Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer. Am 15. Oktober 2020 fand eine Eigentümerversammlung statt, zu der die Hausverwaltung mit Schreiben vom 24. September 2020 einlud. In diesem Schreiben wird empfohlen, nicht persönlich zu erscheinen, sondern eine Vollmacht zu erteilen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Teilnehmern, nämlich 21, möglich sei und eine Anmeldepflicht bestehe. Wörtlich heißt es „Personen, die unangemeldet erscheinen, werden daher nicht eingelassen werden können.“ Für die Einzelheiten wird auf das Einladungsschreiben, Bl. 4 d.A., Bezug genommen. Das zur Verfügung gestellte Vollmachtformular enthielt zu Abstimmungszwecken die Möglichkeit entweder anzukreuzen, dass sämtliche Abstimmungen und Entscheidungen in das Ermessen des Vertreters gestellt werden oder das Abstimmungsverhalten vorab auf bestimmte Weise vorgegeben war. Für die Einzelheiten wird auf das Vollmachtformular, Bl. 8 d.A. Bezug genommen. An der Eigentümerversammlung nahmen nur wenige Eigentümer der 32 Wohneinheiten persönlich teil, 19 ließen sich durch Vollmacht vertreten, auf die Anwesenheitsliste, Bl. 15 f. d.A. wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
Die Eigentümer beschlossen unter anderem unter Tagesordnungspunkt 5a eine Sanierung des Parkdecks durch die Fa. adicon, die zuvor ein Angebot vorgelegt hatte, und unter Tagesordnungspunkt 5b die Finanzierung dieser Maßnahme. Dabei wurde eine Finanzierung über die Rücklage beschlossen, und eine Ermächtigung für den Verwalter zur Anforderung einer weiteren Sonderumlage von 30.000,- Euro „sollten die Kosten durch die Nebenarbeiten den Rahmen sprengen“. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung, Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein Ladungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse führe, weil durch das Werben für […]