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Auskunftsanspruch nach Abfindungszahlung bei KG

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 9 U 34/06
Urteil vom 12.10.2006
Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Az.: 10 O 88/04 und Revision, Az.: II ZR 255/06

In dem Rechtsstreit wegen Auskunft und Abfindungszahlung hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.01.2006 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Abfindungsanspruch nach Kündigung seiner Kommanditbeteiligung geltend. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagen verurteilt, dem Kläger Auskunft über den zum 31.12.2002 entstandenen Abfindungsanspruch gemäß Ziffer 20 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu erteilen. Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung vor, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Nr. 16.3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei Ausscheiden des Klägers die Abfindungsklausel nicht anwendbar sei, sondern der Kläger nach Wahl seiner (ehemaligen) Ehegattin verpflichtet sei, seinen Gesellschaftsanteil auf diese bzw. auf ihre Kinder zu übertragen, wirksam sei. Gemeinschaftlicher Zweck der Einbringung des Familienvermögens in die Beklagte Ziffer 1 sei nämlich gewesen, den familiären Grundbesitz gesamthänderisch zu binden und zu verwalten und dieses Immobilienvermögen als Familienbesitz ungeschmälert auf die nachfolgenden Generationen zu übertragen. Der Kläger habe seinen bereits gekündigten Gesellschaftsanteil einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf sei[…]


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