LG Hamburg, Az.: 331 O 258/14, Urteil vom 31.07.2015 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.662,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,5 € freizuhalten. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom … gegen … Uhr auf der S Straße in Höhe der Nr. … stadtauswärts in Hamburg ereignet hat. Die Klägerin ist Halterin des unfallbeschädigten … . Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des von Beklagten zu 1) gefahrenen … . Die Beklage zu 1) beabsichtigte für eine Verkehrszählung mit dem P auf eine Grünfläche zu fahren. Mit der Klage macht die Klägerin nach Gutachten netto 100 % ihres Fahrzeugschadens in Höhe von € 4.675,13,78 sowie Wertminderung 1.000 € und Sachverständigenkosten in Höhe von € 707,70 Nutzungsausfall für 4 Tage € 260 sowie eine Kostenpauschale in Höhe von € 20,00 geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe mit Warnblinklicht im Bereich einer Bushaltestelle gehalten und sei ohne auf den fließenden Verkehr zu achten auf die linke Spur gefahren. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 6.662,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24. Mai 2014 zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,5 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die … und Coll PartG freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) bestreitet, an den Haltestelle gestanden zu haben. Sie habe auf der S Straße gewendet, um auf die Grünfläche zu gelangen. Der Kläger habe versucht sich an dem Fahrzeug der Klägerin links vorbeizudrängen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Freien und Hansestadt Hamburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und Rö und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat danach Anspruch auf Ersatz ihres geltend gemachten Sachschadens gemäß § 7Abs. 1, 18 StVG. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeuges als auch bei Betrieb des Motorrades der Beklagten ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 100:0 zu Lasten der Klägerin für angemessen….