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Kaskoversicherung –  Einholung von Weisungen vor Reparaturbeginn

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KG Berlin – Az.: 6 U 157/16 – Beschluss vom 08.06.2018

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Das Landgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit E.5.1, E.3.2 der hier für den Versicherungsvertrag vereinbarten AKB 2008 leistungsfrei geworden ist.

a) Die AKB sind dem neuen Versicherungsrecht angepasst, gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen bestehen keine Bedenken.

b) Gemäß E.3.2 (“Einholung unserer Weisung”) hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur die Weisungen der Beklagten einzuholen und zu befolgen, soweit die Umstände dies gestatten und dies dem Versicherungsnehmer zumutbar ist. Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger hier objektiv verstoßen, denn er hat sein unfallbeschädigtes Fahrzeug teilweise instand setzen lassen, ohne vorher Weisungen der Beklagten einzuholen und ihr die Besichtigung des Fahrzeuges mit dem unveränderten Schadensbild nach dem Unfall zu ermöglichen.

c) Die Obliegenheitsverletzung ist vom Kläger auch vorsätzlich begangen worden. Ihm war der Inhalt der AKB bekannt. Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er von den Polizeibeamten, die den Unfall aufnahmen, als Verursacher eingestuft wurde. Er wusste deshalb, dass er anhand der AKB prüfen musste, ob er die Beklagte als Haftpflichtversicherer von dem Schadensfall informieren musste, weil eine Inanspruchnahme durch den Unfallgegner drohte. Er musste auch überlegen, ob er unter Umständen später die Beklagte als Kaskoversicherer wegen der erlittenen Schäden am eigenen Fahrzeug in Anspruch nehmen muss und ob ihm insoweit jetzt schon bestimmte Verhaltensweisen nach dem Unfall durch die AKB auferlegt waren. Jeder Versicherungsnehmer an der Stelle des Klägers hätte sich deshalb anhand der AKB informiert, welch[…]


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