Zusammenfassung: Verschweigt ein Werkunternehmer einen Mangel arglistig, dann gilt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Werkbestellers von dem Mangel, § 634a Abs. 3 BGB. Das Oberlandesgericht Düsseldorf nimmt im vorliegenden Urteil auf die Rechtsprechung des BGH Bezug, nach der bestimmte Verhaltensweisen des Unternehmers der Arglist gleichgestellt sind. Vorliegend ist insbesondere eine Organisationspflichtverletzung des Unternehmers Gegenstand des Urteils. Dieser muss, insbesondere wenn er Subunternehmer einschaltet, die Arbeiten so organisieren, dass Mängel möglichst entdeckt werden. Die Einschaltung von Subunternehmern entlastet ihn insoweit nicht.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 23 U 106/10
Urteil vom 17.05.2011
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.5.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.650 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 5.650 € hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass in der der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte mit Garage, A d S, R, die Decke durch die Firma S und P GmbH, T, M nicht fachgerecht verputzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 540 Abs. 2, 313 a ZPO ab.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur wegen eines Teils des Zinsanspruches und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 5.650 € wegen Mängel der Putzarbeiten im Hause A d S in R verurteilt und dem A[…]