AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 605/16 – Urteil vom 08.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.222,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 sowie 334,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.222,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen eines Waschvorgangs gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte betreibt in X eine Auto-Waschstraße.
Die Klägerin ist Eigentümerin des KFZ Hyundai i20, amtliches Kennzeichen XYZ.
Am 06.02.2016 gegen 11.10 Uhr ließ die Klägerin ihr obengenanntes Fahrzeug in der Waschanlage der Beklagten in X reinigen.
Während der Reinigung durch die beiden Dachwalzen wurde der Fahrerscheibenwischer der Frontscheibe aus der Halterung gerissen und verursachte hierdurch einen Bruch der Frontscheibe.
Die Klägerin meldete den Schaden der Mitarbeiterin. Dort wurde ein Schadensbericht unter der Nummer 102832 angefertigt.
Gemäß Kostenvoranschlag der Firma W vom 08.02.2016 beliefen sich die Reparaturkosten auf 1.584,35 € brutto.
Mit klägerischen Anwaltsschreiben vom 12.02.2016 wurde die Beklagte aufgefordert, den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Schaden zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin auf ihr Fahrzeug angewiesen sei, so dass Schadenersatzansprüche betreffend einen Ersatzwagen dem Grunde nach ebenfalls angemeldet wurden. Es wurde zur Zahlung eine Frist bis 26.02.2016 gesetzt.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie jegliche Haftung ablehne.
Mit klägerischen Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrag bis längstens 15.03.2016 zu bezahlen.
Gemäß Sachverständigengutachten der DE vom 03.03.2016 wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.470,74 € brutto ermittelt.
Gemäß Rechnung der DE vom 03.03.2016 wurden der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens 352[…]