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Gebäudeversicherung – Sturmschadennachweis an Flachdach

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 58/17 – Urteil vom 20.06.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.9.2017 – Az: 14 O 317/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.802,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen wegen eines Sturmschadens.

Der Kläger unterhält eine Gebäudeversicherung für sein Geschäftshaus … pp. (Versicherungsscheinnummer …, Blatt 10 der Akten). Der Versicherung liegen unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen 2008 der … pp. Versicherung AG für die Sturmversicherung AStB 2008 (Stand: 1.1.2008)“, Blatt 15 der Akten, zugrunde. Danach erhält der Versicherungsnehmer die notwendigen Reparaturkosten für Sachen, die durch eine unmittelbare Einwirkung eines Sturms zerstört oder beschädigt worden sind.

Am 16.8.2011 ließ der Kläger Reparaturarbeiten am Flachdach des versicherten Gebäudes durchführen (Blatt 110 der Akten).

Am 14.5.2012 wurde Wasser im Fahrstuhlschacht des versicherten Gebäudes festgestellt. Der Kläger zog die Dachdeckerfirma B. GmbH zur Einschätzung der Sachlage hinzu. Diese stellte eine Undichtigkeit des Flachdaches über dem Fahrstuhlschacht fest. Am 15.5.2012 schrieb der Kläger an die Beklagte und meldete den Schaden. Die Beklagte gab eine Noteindeckung frei und bat für den Fall, dass der Schaden größer als 2000 EUR sei, um die Überlassung von Kostenvoranschlägen.

Die Reparaturkosten am Dach betrugen letztlich 13.685,10 EUR (Rechnung Blatt 26 der Akten). Für das Streichen des Fahrstuhlschachts fielen Kosten von 117,81 EUR an.

Als der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, der Zeuge K., am 31.5.2012 die Schadensörtlichkeit besichtigte, war das Flachdach fast vollständig erneuert. Der Zeuge K. gab die weiteren Arbeiten mit E-Mail vom 15.6.2012 nicht frei, sondern erinnerte an die Vorlage von Lichtbildern, die den Sturmschaden zeigen sollten. Solche Bilder legte der Kläger nicht vor.

Die Beklagte leistete am 9.8.2012 einen Betrag von 4.000,00 EUR an den Kläger mit dem Verwendungszweck „ST Schaden Nr. … vom 5.1.12 Schadenfall Fahrstuhldach Sturmschadenanteil“.

Im Schreiben vom 5.6.2013 bot sie dem Kläger einen Vergleich dahingehend an, dass sie zur Abgeltung des Gesamtschadens weitere 3.000,00 EUR zahle. Di[…]


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