AG Hamburg-Harburg, Az.: 644 C 420/06, Urteil vom 18.12.2006 Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 1.743,06 (i.W. eintausendsiebenhundertdreiundvierzig 06/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.2.2006 sowie auf einen Betrag von EUR 1.216,96 vom 25.2.2006 bis zum 28.3.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 52 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese hat der Kläger alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten seinen restlichen Sachschaden aus einem Verkehrsunfall sowie den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… … am 3.1.2006 morgens gegen 7.00 Uhr mit eingeschaltetem Abblendlicht die Harburger Chaussee. Zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel. Der Kläger bog mit seinem Fahrzeug sodann links in die für beide Fahrtrichtungen mit zwei Fahrstreifen versehene Schlenzingstraße ein und wollte von dort aus zu einer Arbeitsstätte, die sich im Stenzelring befindet. Nachdem der Kläger in die Schlenzingstraße eingebogen war, bemerkte er auf der linken Seite die quer zur Fahrtrichtung stehende, bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherte Lkw-Sattelzugmaschine der Beklagten zu 2. mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… … mit eingeschaltetem Warnblinklicht. Sodann kam es etwa in Höhe der Hausnummer 4 zur Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem nicht beladenen Chassis eines Containeraufliegers. Ein Warndreieck wurde nicht aufgestellt. Die Einzelheiten über den Unfallhergang stehen zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger berechnet seinen Sachschaden auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen B. wie folgt: Reparaturkosten netto EUR 3.422,24 Wertminderung EUR 300,00 Sachverständigenkosten EUR 431,69 Kostenpauschale EUR 40,00 Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 10-22). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2006 wurden die Beklagten auf Regulierung des Schadens in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1. zahlte hierauf EUR 1.216,68, wobei sie von den Reparaturkosten EUR 113,33 für eine Beilackierung abzog und eine Nebenkostenpauschale von EUR 15,00 zugrunde legte. Mit seiner Klage macht der Kläger seinen restlichen Schaden geltend. Der Kläger behauptet, er sei äußerst vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit, etwa 20 km/h, gefahren, wobei er die Zugmaschine beobachtet habe. Das Chassis habe in den von ihm benutzten linken Fahrstreifen hineingeragt. Es sei nicht beleuchtet gewesen und habe auch keine seitlichen Reflektoren gehabt; dies sei bei Containerchassis üblicherweise nicht der Fall (Beweis: Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme)….