OLG Hamm, Az.: 20 U 133/92, Urteil vom 11.11.1992
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Landwirt und Lohnunternehmer, unterhält bei dem Beklagten u. a. für sein Lohnunternehmen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Sachschäden in Höhe von 300.000,- DM und Vermögensschäden in Höhe von 12.000,- DM. Mitversichert ist auch der Mitarbeiter des Klägers H..
Er beansprucht von dem Beklagten Deckungsschutz für einen Haftpflichtschaden.
Anfang August 1990 führten der Kläger und sein Mitarbeiter H. mit zwei Mähdreschern auf den Feldern des Landwirts A. in E. Lohndrescharbeiten durch. Das dabei angefallene Stroh wurde anschließend mittels einer Ballenpresse gepreßt.
Der Landwirt A. unterhält auf einer Fläche von 40 Morgen Erdbeerplantagen, die während der Erntezeit Selbstpflückern zur Verfügung gestellt werden. In der Blütezeit der Erdbeeren wird das Stroh, nachdem es gehäckselt wurde, von dem Bauern A. mittels einer Spezialmaschine zwischen die Erdbeerpflanzen geblasen. Dies war auch dem Kläger bekannt. So verfuhr der Landwirt A. auch im Frühjahr 1991 mit dem vom Kläger gedroschenen Stroh.
Auf 2,5 ha der 40 Morgen Erdbeerplantagen entstand in der Folgezeit – begünstigt durch eine Regenperiode – aus dem Stroh ein sogenannter Weizenaufschlag, der rasch eine geschlossene Gründecke bildete und hierdurch die Erdbeerpflanzen stark in der Entwicklung behinderte. Durch diese Überwucherung der Erdbeerkulturen konnten die Erdbeerfrüchte nicht ausreifen. Ursache des Weizenaufwuchses ist ein mangelhafter Ausdrusch des Weizens durch den Kläger in der Ernte 1990. Infolge falscher Einstellung des Mähdreschers blieben erhebliche Mengen Weizen in den Ähren und wurden anschließend in das Rundballenstroh mit eingelagert.
Der Landwirt A. erlitt auf den zehn Morgen praktisch einen totalen Ernteausfall und machte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 82.919,54 DM geltend.
Dieser zeigte den Schadensfall dem Beklagten an. Der Beklagte berief sich darauf, daß es sich um einen Vermögensschaden handelt und erstattete 12.000,- DM. Der Kläger macht Deckungsschutz auch hinsichtlich des Restbetrages von 70,919,54 DM geltend.
Er ist der Ansicht, daß es sich vorliegend um einen Sachschaden handelt. Eine Verletzung der Sachsubstanz sei nicht erforderlich. Der Kläger habe beim Dreschen des Weizens eine Wertminderung des dann sich ergebenden Produkts Weizenstroh herbeigeführt. Der Sachschaden am Stroh habe sich dann später fortgesetzt in einen Sachschaden an dem[…]