Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 37/18 – Beschluss vom 31.01.2019
Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Februar 2018 wird geändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn und Frau R… K… zu Erben zu je 1/2 ausweist, wird zurückgewiesen.
Die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 1., 2. und 3. sowie von Frau R… K… zu je ¼ Anteil des Nachlasses beerbt worden ist, werden als festgestellt erachtet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 3. einerseits und dem Beteiligten zu 2. andererseits zu je 1/2 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 14.000 €
Gründe
I.
Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet mit E… D…, geb. F…, die am 08.03.2015 vorverstorben ist. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen der Beteiligte zu 2. und dessen Schwester, Frau R… K…. Aus der ersten Ehe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers entstammen die Beteiligten zu 1. und 3.
Mit gemeinschaftlichem handschriftlichen Testament vom 30. Dezember 1988 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau eine Verfügung von Todes wegen, in der es heißt
„…Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein.
Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau F… B… die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt.
Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein. …“
Der Beteiligte zu 2. beantragt im vorliegenden Verfahren die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist, die Beteiligte zu 1. beantragt einen Erbschein, der den Beteiligten zu 2., dessen Schwester R… K…, sie selbst und ihren Bruder J… L…, den Beteiligten zu 3., als Erben zu je 1/4 ausweist.
Die Beteiligten zu 1. und 3. berufen sich unter Zeugenbeweis darauf, dass der Wille der Erblasser bei Abfassung des Testaments darauf gerichtet gewesen sei, alle vier Kinder nicht nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute, sondern auch für den Fall des erst längere Zeit späteren Versterbens des überlebenden Ehegatten als Schlusserben einzusetzen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 2. beantragten Erbscheins erforderlich sind, als festgestellt erachtet und den[…]