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Reiserücktrittskosten­versicherung für Kreditkarteninhaber – Versicherungsvertrag

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KG Berlin – Az.: 6 U 115/17 – Beschluss vom 28.11.2017
Gründe
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat die Sache vorberaten hat mit dem Ergebnis, dass eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den nachfolgenden Gründen nicht in Betracht kommt.

a) Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt der klägerische Vortrag vorliegend nicht die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2.

Die Klägerin hat nach den allgemeinen Regeln alle ihren Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Hierzu gehört insbesondere auch hinreichend substantiierter Vortrag zum Anspruchsgegner und zu dem Grund, aus dem sich der Anspruch gerade gegenüber diesem Anspruchsgegner ergeben soll. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der AVB 2008, die ihr von der ursprünglichen Beklagten zu 1. (im Folgenden nur noch Beklagte zu 1.) überlassen wurden, entstünde ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2., kann dem nicht gefolgt werden, denn dies würde einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter darstellen.

Anders als vom Landgericht angenommen erscheint der Vortrag der Beklagten zu 2. hinsichtlich der fehlenden Passivlegitimation im Übrigen auch nicht substanzlos. Die Beklagte zu 2. hat vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren in prozessual erheblicher Weise vorgetragen, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr Versicherer im Rahmen der … Credit Card gewesen zu sein. Diesen Vortrag hat das Landgericht rechtsfehlerhaft aufgrund mangelnder Substantiierung für unbeachtlich gehalten.

Das Landgericht geht auch fehl in der Annahme, die Beklagte zu 2. hätte die wirksame Änderung der Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des Kreditkartenunternehmens darlegen und beweisen müssen.

Um der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen, ist eine von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei vorgetragene Tatsache gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung grundsätzlich nach der Intensität des Vortrags der anderen Partei. Die Substantiierungslast kann jedoch nur soweit gehen, wie die Partei auch zur Abgabe eines solchen Gegenvortrags in der Lage ist (vgl. Fritsche in MüKo/ZPO, 5. Auflage 2016, § 138 Rn. 20).

Vorliegend bestand eine vertragliche Beziehung zunächst nur zwischen der Klägerin und dem kreditkartenausgebenden Institut, hier der Beklagten zu 1.; die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen eigenen V[…]


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