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Riegl FG21 P-Messung – Displaytest fehlerhaft durchgeführt – kein standardisierte Messung

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OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 1185/16, Beschluss vom 02.12.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 05.07.2016 mit den zugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen – sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht … zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 05.07.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 12.09.2016 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 30.09.2016 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, ohne dass es auf die erhobene Verfahrensrüge ankommt. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

Die Urteilsausführungen weisen bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung Lücken auf und sind deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

1. Bei der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21 P handelt es sich grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und […]


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