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Bauvertrag – Anforderungen an Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung

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OLG München – Az.: 9 U 2658/11 Bau – Urteil vom 13.03.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2011, Az. 5 O 3038/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.741,66 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz von Selbstvornahmekosten und Schadensersatz aus einem Vertrag über die Erneuerung einer Heizungsanlage geltend. Insgesamt wurden die Erneuerung der Heizungsanlage zum Festpreis von 17.000,- Euro und der Einbau einer thermischen Solaranlage zum Festpreis von 15.000,- Euro vereinbart. Im Dezember 2008 wurden die Arbeiten abgeschlossen und schlussabgerechnet. Der Kläger zahlte hierauf insgesamt 26.000,- Euro. Mit Anwaltsschreiben vom 25.06.2009 (Anlage K 8) verlangte der Kläger von der Beklagten Abnahme für den 21.07.2009. Für den Fall, dass beim Abnahmetermin Mängel festgestellt würden, wurde die Geltendmachung weiterer Rechte Vorbehalten. Im Abnahmetermin wurde die Heizungsanlage vom Sachverständigen S. begutachtet. Dessen Gutachten (Anlass K 10) übersandte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2009, in dem er das bestehende Auftragsverhältnis fristlos kündigte und ankündigte, nunmehr Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Die Ersetzvornahmearbeiten durch die Firma U. & Z. GmbH und Co KG wurden am 25.08.2009 begonnen. Die hierdurch entstandenen Kosten macht der Kläger gegen die Beklagte geltend, ferner außergerichtliche Anwaltskosten.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils vom 31.05.2011 wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt, das Ersturteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.741,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner außergerichtliche Anwaltskosten von 1.196,43 Euro.

Die Klagezustellung erfolgte am 6.4.2010.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, es treffe nicht zu, dass er keine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe. Es seien von vornherein Mängel aufgetreten. Die Beklagte habe[…]


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