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Gemeinschaftliches Testament – Widerruf der Zustimmung zur Scheidung

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OLG Oldenburg – Az.: 3 W 71/18 – Beschluss vom 26.09.2018

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Westerstede vom 15. August 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Das Verfahren betrifft den Nachlass des am 9. Februar 2018 verstorbenen C… K….

Bei der Beteiligten zu 2.) handelt es sich um die Ehefrau des Verstorbenen. Die Beteiligte zu 1.) ist die gemeinsame (Adoptiv)Tochter der Eheleute.

Unter dem 13. Februar 2012 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zur Schlusserbin nach dem Tod des Längstlebenden wurde die Tochter bestimmt.

Die Eheleute lebten seit Anfang April 2013 räumlich getrennt. Mitte Januar 2015 reichte die Beteiligte zu 2.) einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Oldenburg ein. Der anwaltlich vertretene Erblasser stimmte diesem Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 zu.

Unter dem 1. Juli 2013 verfasste der Verstorbene ein neues Testament, in welchem er die Beteiligte zu 1.) zu seiner Alleinerbin bestimmte. Zu der Beteiligten zu 2.) führte er aus: „Meine Frau H… wird nicht bedacht – wegen erwiesener Bösartigkeit.“

Die Beteiligte zu 1.) hat die Auffassung vertreten, dass das gemeinschaftliche Testament im Hinblick auf den Scheidungsantrag ihrer Mutter und der Zustimmung zu diesem durch ihren Vater unwirksam geworden und somit die zweite letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten wirksam sei.

Die Beteiligte zu 2.) hat demgegenüber darauf verwiesen, dass nach dem Vorbringen im Scheidungsverfahren vor dem AG Oldenburg ein Widerruf der Zustimmung des Erblassers zur Scheidung anzunehmen sei, weshalb das jüngere Testament unwirksam sei.

Mutter und Tochter haben jeweils einen Erbschein beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht gemäß § 352e FamFG angekündigt, dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1.) zu entsprechen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

II.

1.) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) ist nicht begründet.

Die Beteiligte zu 1.) ist aufgrund des Testaments vom 1. Juli 2013 Alleinerbin nach ihrem Vater geworden.

Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute ist gemäß § 2268 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach diesen Bestimmungen ist ein gemeinschaftliches Testament nichtig, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die[…]


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