Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung eines Personenzusammenschlusses alten Rechts als Eigentümer

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 14/18 – Beschluss vom 01.10.2018

Die Beschwerde der Beteiligten vom 6. Februar 2018 gegen die im Grundbuch von W. Blatt 2478, vormals Blatt 594, vorgenommene Eintragung vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Im oben genannten Grundbuch ist in Abt. I unter laufender Nummer 1 eingetragen:

„Personenzusammenschluss alten Rechts nach dem Rezess vom 24.12.1913“.

Als Grundlage der Eintragung ist eingetragen:

„Unter Neufassung der Eigentümerbezeichnung aufgrund der unvollständigen Anteilsbuchung von 1915 und unter gleichzeitiger Umschreibung des auf Blatt 594 eingetragenen Eigentums hier berichtigend eingetragen am 24.10.2017.“

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Februar 2018 haben die Beteiligten gegen diese Eintragung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2. in dem geschlossenen Grundbuch von W. Blatt 594 unter den laufenden Nummern 289, 292 und 305 als Eigentümer eingetragen sei, der Beteiligte zu 1. unter den laufenden Nummern 293, 295, 300, 303, 304 und 307. Die Miteigentumsanteile seien jeweils anteilig beziffert worden. Die Eintragung der Separationsgemeinschaft habe zur Folge, dass Eigentumsübertragungen nicht mehr zuordenbar seien.

Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Grundbuch von W. , Blatt 594 bei Anlegung im Jahr 1915 unter laufenden Nummern 1 – 80 der Abt. II Eigentümer nach Bruchteilen eingetragen worden seien. Diese Eintragung sei auf Grundlage des Rezesses von W. 552 vom 5. Dezember 1913, vollzogen am 24. Dezember 1913, erfolgt.

Im Laufe der Jahre sei durch die jeweiligen Miteigentümer über die Anteile verfügt worden, sodass es zu zahlreichen Eigentumsumschreibungen gekommen sei. Im Rahmen eines Antrages aus dem Jahr 2017, wonach ein Miteigentümer nur seine Anteile an einem Teil des gebuchten Grundbesitzes habe veräußern wollen, seien die Anteilsverhältnisse in Abt. I des Grundbuchs geprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass diese Anteile kein Ganzes ergeben würden und eine entsprechende Bezugsgröße fehle. Zur weiteren Klärung seien die vorangegangenen Bände zu dem Grundbuch beigezogen worden. In einem Sonderband habe sich auc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv