Kollision der Rechtsansprüche: Behindertengerechter Umbau eines Kraftrads nach Verkehrsunfall
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um einen komplexen Rechtsstreit, der aus einem Verkehrsunfall resultiert. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Beklagten für die Kosten des behindertengerechten Umbaus eines neuen Kraftrads aufkommen müssen, das der Kläger nach dem Unfall erworben hat. Der Kläger, der aufgrund einer Schwerbehinderung spezielle Anpassungen an seinem Kraftrad benötigt, wurde bei einer Motorradtour in Spanien von seinem Sohn, dem Beklagten zu 1, angefahren. Dies führte zu erheblichen Schäden am Kraftrad des Klägers. Obwohl die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1 bereits einen Teil der Kosten übernommen hatte, forderte der Kläger weitere Zahlungen für den Umbau seines neuen Kraftrads.
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Die Forderungen des Klägers
Der Kläger argumentierte, dass er auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt kein vergleichbares Kraftrad finden konnte, das bereits die benötigten behindertengerechten Anpassungen hatte. Daher seien die Umbaukosten unvermeidlich gewesen, unabhängig davon, ob er ein neues oder gebrauchtes Kraftrad erworben hätte. Er forderte die Beklagten auf, die restlichen Kosten für den Umbau in Höhe von 9.963,86 € zu übernehmen.
Die Argumente der Beklagten
Die Beklagten wiesen die Forderungen des Klägers zurück. Ihrer Ansicht nach hätten die unbeschädigten Bauteile des ursprünglichen Kraftrads problemlos in einem gleichwertigen, gebrauchten Kraftrad verbaut werden können. Sie bestritten auch, dass die individuell angefertigten Teile für den behindertengerechten Umbau bei dem Unfall beschädigt worden seien.
Urteil der ersten Instanz
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage des Klägers ab. Es argumentierte, dass der Kläger die „Obergrenze Bruttowiederbeschaffungswert“ beachten müsse und setzte den Restwert des beschädigten Kraftrads auf 4.443 € fest. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Berufung und Entscheidung des Oberlandesgerichts
In der Berufung brachte der Kläger vor, dass die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig seien, dass die angebauten Teile überhaupt noch hätten Verwendung finden können. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies jedoch die Berufung des Klägers zurück. Es stellte fest, dass das Rechtsmittel zwar zulässig, aber[…]