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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen unter Wohnungsvergrößerung durch Anbau

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LG Berlin – Az.: 64 S 37/18 – Beschluss vom 08.10.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 232 C 177/17 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem hat die Kammer lediglich noch Folgendes hinzuzufügen:

1.

a)

Die Vergrößerung der streitgegenständlichen Wohnung stellt keine Maßnahme dar, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB erhöht. Von dieser Vorschrift werden bauliche Veränderungen umfasst, die den objektiven Gebrauchs- und Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zweckes erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 555b Rn. 71, beck-online). Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, ist die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird (Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 555b Rn. 77, beck-online).

(Symbolfoto: Von Sergey Nivens/Shutterstock.com)

Wenn die Mietsache allerdings so verändert wird, dass etwas völlig Neues entsteht, also ihr Charakter durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend verändert wird, liegt keine Modernisierung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017, VIII ZR 28/17, juris; Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 555b Rn. 86-87, beck-online). Das ist der Fall. Die Vergrößerung der streitgegenständlichen Dreizimmerwohnung auf eine Vierzimmerwohnung und die damit einhergehende Grundrissänderung stellen eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme dar, die nicht a[…]


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