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Aktenversendungspauschale bei Übersendung einer digitalen Akte?

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AG Verden (Aller) – Az.: 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21) – Beschluss vom 05.07.2021

Die Aktenversendungspauschale für die auf Antrag des Verteidigers vom 05.02.2021 gewährte Akteneinsicht ist nicht zu erheben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verteidigers für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG trägt die Verwaltungsbehörde (Landkreis Verden).
Gründe:
Gegen die Betroffene erging am 02.02.2021 ein Bußgeldbescheid wegen einer ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 02.01.2021 (BI. 2).

Mit Schreiben vom 05.02.2021 zeigte der Verteidiger die Verteidigung der Betroffenen an, legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht „auf dem Wege des EGVP/beA bzw. über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder“.

Die Verwaltungsbehörde übersandte dem Verteidiger einen Ausdruck der Akte mit Schreiben vom 12.02.2021 und erhob hierfür gem. § 107 Abs. 5 (Satz 1) OWiG eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR.

Gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale verwahrte sich der Verteidiger mit Schreiben vom 19.02.2021 und beantragte zugleich gerichtliche Entscheidung.

Daraufhin übersandte die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger mit Schreiben vom 03.03.2021 die „digital signierte Akte erneut zur Akteneinsicht“ (wiederum als Ausdruck) und hielt an der Geltendmachung der Aktenversendungspauschale fest. Nach erneuter Beanstandung durch den Verteidiger mit Schreiben vom 08.03.2021 sandte die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger am 23.04.2021 die Seiten 13 bis 20 mit einer aufgedruckten Signatur erneut zu und fragte an, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr erledigt sei.

Der Verteidiger teilte mit Schreiben vom 28.04.2021 mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten bleibe. Für die von der Verwaltungsbehörde gewährte Übermittlung des Aktenausdrucks falle die Aktenversendungspauschale nicht an.

Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag dem Gericht mit Schreiben vom 10.05.2021, übermittelt durch die Staatsanwaltschaft und hier eingegangen am 21.06.2021, vorgelegt. Die Aktenversendungspauschale sei durch die Übersendung der Aktenausdrucke gem. § 107 Abs. 5 (Satz 1) OWiG angefallen. Zwar werde die Akte elektronisch geführt. Die Voraussetzungen für eine digitale Übermittlung an den Verteidiger lägen bei der Verwaltungsbehörde aber (noch) nicht vor.

Auf den Antrag des Verteidigers ist festzustellen, dass die Aktenversendungspauschale für die erfolgte Akteneinsicht nicht a[…]


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