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Bausparvertrag – Kündigung durch Bausparkasse

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Zusammenfassung: Stellt der Eintritt der Zuteilungsreife  bei einem Bausparvertrag einen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar?  Kann eine auf den Eintritt der Zuteilungsreife gestützte Kündigung bei einem Bausparvertrag gerechtfertigt sein? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Stuttgart im anliegenden Urteil auseinander. Lesen Sie das Urteil hier im Volltext!

Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 9 U 171/15
Urteil vom 30.3.2016

Amtliche Leitsätze
Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen.

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938 … vom 13. September 1978 über den 24. Juli 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
6. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Streitwertbeschluss
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.


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