OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 27/15 – Beschluss vom 23.09.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.01.2015 – 1 O 105/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Entscheidung des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach der Entscheidung des Senats vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.701,99 € festgesetzt.
5. Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.01.2015 wird in Ziffer 1 und 2 des Tenors wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.087,02 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 3.340,58 € seit dem 02.10.2011,
aus weiteren 3.340,59 € seit dem 02.01.2012,
aus weiteren 3.340,59 € seit dem 02.04.2012,
aus weiteren 3.340,58 € seit dem 02.07.2012,
aus weiteren 3.340,58 € seit dem 02.10.2012,
aus weiteren 3.340,59 € seit dem 02..01.2013,
aus weiteren 3.340,59 € seit dem 02.04.2013,
aus weiteren 3.340,58 € seit dem 02.07.2013,
aus weiteren 3.340,58 € seit dem 02.10.2013,
aus weiteren 3.340,59 € seit dem 02.01.2014,
aus weiteren 3.340,59 € seit dem 02.04.2014 und
aus weiteren 3.340,58 € seit dem 02.07.2014,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.10.2014 bis zum Ablauf der streitgegenständlichen Versicherung am 30.06.2029, längstens bis zum Tode des Klägers, eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 13.362,34 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus mit jeweils 3.340,59 € im ersten und zweiten Quartal und jeweils 3.340,58 € im dritten und vierten Quartal nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziffern 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Sen[…]