Recht auf faires Verfahren, Einsicht Messunterlagen
OLG Jena – Az.: 1 OLG 331 SsBs 23/20 – Beschluss vom 17.03.2021
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 12.12.2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gera zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 12.12.2019 wurde – nach rechtzeitigem Einspruch gegen den gleichlautenden Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei/Zentrale Bußgeldstelle vom 03.06.2019 – der hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft geständige Betroffene wegen einer am 28.02.2019 gegen 13.23 Uhr auf der BAB 4, Fahrtrichtung Dresden, km 139, als Fahrer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerorts durch ordnungsgemäße Beschilderung festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um (abzüglich eines Toleranzwertes von 6 km/h) 63 km/h- gemessen mittels gültig geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes Poliscan M1 HP- zu einer (Regel-)Geldbuße von 440,- € verurteilt und gegen ihn ein – mit der Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG versehenes – (Regel-)Fahrverbot von 2 Monaten Dauer verhängt.
Gegen das Urteil wendet sich die von dem Betroffenen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, die auf die näher ausgeführte Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden ist.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit – dem Betroffenen über seinen Verteidiger zugestellter – Stellungnahme vom 15.05.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Der Betroffene hat hierauf über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.06.2020 erwidert.
Mit Beschluss der gem. § 80a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin vom 22.02.2021 ist die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.
II.
1. Die gem. § 79 Abs. 1 Satz.1 Nrn. 1, 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg, soweit sie mit der auf die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes gestützten Verfahrensrüge geltend macht, dem Antrag des Betroffenen auf Überlassung der mit seiner Messung in Zusammenhang stehenden “Messserie” sei nicht entsprochen und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden, § 338 Nr. 8[…]