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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wärmelieferungsvertrag – Kündigung bei Störanfälligkeit eines Blockheizkraftwerkes

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Az.: 322 O 274/18 – Urteil vom 02.11.2018 

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30.09.2018 hinaus bis zum 28.03.2023 gemäß dem Wärmelieferungsvertrag vom 17.10./08.12.2011 mit Wärmeenergie für Heizung und Warmwasserbereitung mit einer Menge von 194.400 kWh pro Jahr zu beliefern.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle durch die Kündigungserklärung vom 14.06.2018 entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 749,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000 € vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.800 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortsetzung bzw. Beendigung eines Wärmelieferungsvertrags.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, welche von ihrem Bauträger (ihrer Streitverkündeten) den mit der Beklagten geschlossenen Wärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2011 (K1 bis K5) übernahm. Der Vertrag sah eine Laufzeit von zunächst zehn Jahren ab Beginn der Inbetriebnahme vor. Die Inbetriebnahme erfolgte am 28.03.2013. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (K4) sahen in Nummer 10 die Möglichkeit einer Kündigung unter anderem nach § 314 BGB vor. Nummer 11 formulierte die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach Treu und Glauben bei geänderten Verhältnissen.

Die Wärmelieferung erfolgte über ein im Vertrag so genanntes ZuhauseKraftwerk – bestehend aus drei Blockheizkraftwerksanlagen (BHKW). Das BHKW gehörte der Beklagten und war in einem von der Klägerin angemieteten Kellerraum aufgestellt. Das BHKW produzierte mit einem Automotor elektrischen Strom, der von der Beklagten ins allgemeine Netz eingespeist wurde, wofür die Beklagte die Einspeisevergütung erhielt. Die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme lieferte die Beklagte an die Klägerin gegen Entgelt gemäß dem Wärmelieferungsvertrag. Der Automotor stammte wie das komplette BHKW von der Firma V., mit der die Beklagte einen Rahmenvertrag hatte. Auf diese Weise vertrieb die Beklagte eine vierstellige Anzahl derartiger BHKW’s. Viele BHKW’s waren störanfällig, worüber es nach Beklagtenvortrag zu einem noch laufenden Rechtsstreit zwischen der Beklagten und V. kam.

Nachdem die Beklagte der Klägerin vergeblich a[…]


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