OLG Frankfurt – Az.: 22 U 118/18 – Urteil vom 01.11.2018
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8.11.2016 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten zu Lasten des jeweiligen 1/3 ideellen Miteigentumsanteils der drei Kläger der im Grundbuch von Stadt1 Blatt … in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschuld zu bewilligen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen, insbesondere die Löschungsbewilligungen der auf den drei ¼ Miteigentumsanteilen der Kläger lastenden Grundschulden, abzugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 14.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel statthaft ist (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten als vermeintlich Berechtigtem einen Anspruch auf Mitwirkung an der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB, mithin der Zustimmung zur Löschung der fehlerhaft auf ihren Grundstücksanteilen eingetragenen Gesamtgrundschuld über 14.000,- €.
1. Übernahme der Grundpfandrechte im geringsten Gebot
Wie der Senat durch Urteil vom 26.7.2018 im Verfahren 1/17 festgestellt hat, hat der Ersteigerer die bei Errechnung des geringsten Gebots bestehen bleibenden Grundpfandrechte vollständig zu übernehmen und zu begleichen, ohne dass ihm sachenrechtlich oder schuldrechtlich ein Ersatzanspruch gegen den persönlichen Schuldner zusteht, der ja durch die Zahlung von seiner persönlichen Schuld befreit wird, zumindest soweit die Grundschuld noch valutiert.
Dies hat seinen Grund darin, dass sich durch das Bestehenbleiben der Pfandrechte der zu zahlende Kaufpreis um den Nennwert verringert, mithin auch dem Eigentümer ein geringerer Wert ausgezahlt wird, soweit überhaupt etwas übrig bleibt; wenn nicht, wird er auch von den ausfallenden Rechten nur um einen geringeren Betrag befreit.
Die Regelung des § 1173 BGB ist eindeutig, nämlich dass bei einer Gesamtgrundschuld, um eine solche handelt es sich unstreitig, nach Zahlung durch einen Miteigentümer die Grundschulden auf den anderen Miteigentumsanteilen erlöschen, mithin durch das Grundbuchamt zu löschen sind. Das ist auch notwendig, denn die Gesamtgrundschuld sichert die Zahlungsansprüche gegen alle verpflichteten Miteigentümer als Gesamtschuldner; der Wert kann aber […]