OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 114/19 – Beschluss vom 01.04.2020
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 8. Oktober 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die selbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 19. November 2018 (Az.: 500.06017777.8) mit Urteil vom 8. Oktober 2019 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h mit einer Geldbuße von 1.320,– EUR belegt; von der Anordnung eines Regelfahrverbots hat es hingegen abgesehen. Die hiergegen gerichtete, auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in diesem Umfang. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht das Absehen vom Regelfahrverbot nicht tragfähig begründet hat.
I.
Da sich die Rechtsbeschwerde in ihrer Begründung allein gegen die unterbliebene Verhängung des Fahrverbotes wendet, ist – auch aufgrund der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 2 Halbs. 2, Nr. 293 Abs. 1 Satz 1 RiStBV – grundsätzlich davon auszugehen, dass das Urteil nur insoweit als angefochten gelten soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris Rn. 15). Die Anfechtung erfasst allerdings aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Höhe der Geldbuße (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17, juris Rn. 8) den Rechtsfolgenausspruch insgesamt.
II.
1.
Das Amtsgericht hat erkannt, dass der BKat in Ziff. 11.3.9 bei der hier gegebenen Überschreitung um 61 km/h regelmäßig ein Fahrverbot für zwei Monate vorsieht. Die Entscheidung, gleichwohl unter Erhöhung der Regelgeldbuße von dessen Anordnung abzusehen, hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Der Betroffene wohnt in Heilbronn und arbeitet im 2- bzw. 3-Schicht-Betrieb in Lehrensteinsfeld als Gruppenführer. Die Frühschicht beginnt um 05:30 Uhr, die Spätschicht endet um 22:00 Uhr. Zu diesen Zeiten ist es dem Betroffenen nicht möglich, die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, wie sich aus dem vorgelegten Au[…]