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WEG – Miteigentümeranspruch auf Herausgabe eines Dachspitzbodens

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LG München I – Az.: 36 S 12013/17 WEG – Beschluss vom 14.11.2018

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.07.2017, Aktenzeichen 481 C 22391/16 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger begehren in ihrem Hauptantrag Herausgabe eines Dachspitzbodens zur Mitbenutzung an alle Miteigentümer der WEG, sowie hilfsweise, diesen zu räumen und weiter hilfsweise, es zu unterlassen, dort persönliche Gegenstände abzustellen.

Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Endurteil vom 12.7.2017 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), welche wie folgt ergänzt werden:

Mit Schriftsatz vom 7.4.2017 haben die Kläger vorgetragen, dass der Beklagte nach Klageerhebung und zwischenzeitlich im Februar/März 2017 seine Gegenstände auf der südlichen Teilfläche des Spitzbodens zusammengestellt habe und entsprechende Lichtbilder (Anlage K 9) vorgelegt. Zuvor habe der Beklagte den Spitzboden durch die vollflächige Belegung jahrzehntelang (seit Abnahme der erworbenen Dachgeschosswohnung Ende 1994) vollständig für sich in Anspruch genommen und habe somit die alleinige Sachherrschaft an dem Spitzboden gehabt. Lasse man die nicht nutzbare Fläche am Spitzboden unberücksichtigt, beanspruche der Beklagte heute mehr als 50 % der Spitzbodenfläche weiterhin für sich persönlich.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger seien zwar für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Insbesondere könne jeder Miteigentümer einen Anspruch auf Herausgabe und Einräumung von Mitbesitz am Gemeinschaftseigentum sowie einen Anspruch auf Unterlassung der alleinigen Nutzung gegenüber einem Miteigentümer geltend machen, der vom Gemeinschaftseigentum widerrechtlich Gebrauch mache, indem er es etwa für sich vereinnahme. Die Klage sei jedoch sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet, weil sich der Beklagte gegenüber den Klägern auf ein – zumindest konkludentes – schuldrechtliches Sondernutzungsrecht berufen könne. Die Kläger und der Beklagte hätten den diesbezüglichen Nachtrag zur Teilungserklärung (die Kläger vertreten durch einen Bevollmächtigten) übereinstimmend unterzeichnet. Der Beklagte sei zwar noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetrag[…]


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