Vorgaben für medizinischen Sachverständigen
BGH, Az.: IV ZR 116/95, Urteil vom 12.06.1996
Leitsätze:
1. Im Rechtsstreit um die Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Gericht dem hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen unmißverständlich vor Augen zu führen, daß die Berufsunfähigkeit ein eigenständiger juristischer Begriff ist, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden darf.
2. Das Gericht muß ferner dem Sachverständigen den seiner Beurteilung zugrunde zu legenden außermedizinischen Sachverhalt vorgeben. Dazu gehört die Angabe, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. So genügt dem die Vorgabe „Beruf als selbständig mitarbeitender Kraftfahrzeugmeister“ nicht. Das Gericht muß dem Sachverständigen mitteilen, von welcher Art und welchem Umfang körperlich-handwerklicher und beaufsichtigender und organisatorischer Tätigkeit des Versicherten er bei seiner medizinischen Beurteilung auszugehen hat.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall der Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zugesagte, vierteljährlich im voraus zahlbare Jahresrente von 4.666 DM und die Übernahme des Jahresbeitrags von 1.470,31 DM ab 18. Februar 1991 bis längstens 1. Januar 2010 (Vertragsende) beanspruchen kann.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1. Januar 1981 eine Lebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer liegen Bedingungen zugrunde, die den Begriff der Berufsunfähigkeit übereinstimmend mit § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) defi[…]