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Vorausvermächtnis – Auslegung bei formunwirksamem Testament

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 U 10/16 – Urteil vom 22.12.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.1.2016 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Erbengemeinschaft nach Frau …………………, geborene ………, bestehend aus dem Kläger, den Beklagten Ziffer 1 und 2, Frau ………, geborene ………, wohnhaft ……….., ……. Bad Schwartau und Herrn …….., wohnhaft ……….., ……… Hamburg nicht verpflichtet ist, den Beklagten die im dritten Obergeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 39 im Hausanwesen ……….. in Travemünde, Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lübeck von Lübeck Blatt ……… und den Miteigentumsanteil an der im selben Hausanwesen im Erdgeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 1, Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lübeck von Lübeck Blatt …….. ohne Wertausgleich zu übereignen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80% zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des entsprechenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien als Miterben streiten um die Auslegung des von der Erblasserin, Frau …………., am 18.2.1999 errichteten notariellen Testaments.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen von der Erbengemeinschaft das Eigentum an der Ferienwohnung in Travemünde als Vorausvermächtnis zu übertragen ist.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.1.2016, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er trägt vor:

Das Landgericht habe es unterlassen, den wahren Willen der Erblasserin bei Errichtung ihres Testamentes festzustellen. Diese habe ihre Abkömmlinge, und anstelle ihrer verstorbenen Tochter …….. deren beiden Kinder, die Beklagten, gleich bedenken wollen. Die Erblasserin sei bei Abfassung ihres Testamentes davon ausgegangen, dass die Ferienwohnung in Travemünde etwa den hälftigen Wert habe wie ihre Eigentumswohnung in Hamburg. Ihre Wohnung in Hamburg habe die Erblasserin verkaufen müssen, um ihre Hei[…]


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