LG Düsseldorf – Az.: 25 T 2/17 – Beschluss vom 03.12.2018
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. suchte am 29.11.2016 mit seiner damaligen Ehefrau, mit der er seinerzeit bereits in Trennung lebte, den Beteiligten zu 2. auf, um eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurkunden, die auch die Aufhebung eines Erbvertrages enthält.
Mit seiner Beschwerde wendet der Beteiligte zu 1. sich gegen die am 09. Dezember 2016 erstellte Kostenrechnung. Er ist insbesondere der Auffassung, die Geschäftswerte seien unzutreffend ermittelt worden.
Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 14. Februar 2018 Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 22 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 09. Dezember 2016 zu bestätigen.
1.
Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.
2.
Die zugrunde gelegten Geschäftswerte sind nicht zu beanstanden.
a)
Dies gilt zunächst im Hinblick auf den vom Beteiligten zu 2. in Ansatz gebrachten Geschäftswert für die Ehescheidungsvereinbarung. Der Geschäftswert bestimmt sind insoweit nach §§ 97 Abs. 1, 35 GNotkG. Ein Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3 GNotKG liegt nicht vor. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Partner Verpflichtungen oder Leistungen eingehen, wobei die eine um der anderen Willen erbracht wird (vgl. Bengel, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 97 Rn. 16). So liegen die Dinge hier jedenfalls in der Gesamtschau nicht.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Beteiligte zu 1. und seine Ex-Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung durchaus Regelungen getroffen haben, die isoliert betrachtet die Auslegung stützen, es handele sich um einen solchen Austauschvertrag. Denn aus Nr. (4) 2 c) i.V.m. Nr. 4 der Vereinbarung folgt, dass die Übertragungen im Wege der Vermögensauseinandersetzung erfolgen und die Ehefrau an den Ehemann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung 100.000 Euro zu zahlen hat. Gegen die Auslegung eines Austauschvertrages spricht aber, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhäl[…]