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Rechtsanwälte Kotz GbR

Welche formellen Anforderungen bestehen an Mieterhöhungsverlangen?

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LG Bonn – Az.: 6 S 154/20 – Urteil vom 27.05.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.11.2020 (204 C 118/19) abgeändert und die Klage im Ganzen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Wegen der Frage, ob für eine formell wirksame Modernisierungsmieterhöhung eine Unterteilung der Baumaßnahmen in einzelne sog. „Gewerke“ oder „Untergewerke“ erforderlich ist, wird die Revision zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten im Hause L. straße ### in ### Bonn und wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Modernisierungsmieterhöhung.

Mit Schreiben vom 02.03.2017 (Anlage K 2) kündigte die V. Kundenservice GmbH für die Beklagte den Klägern an, u.a. das Wohngebäude zu modernisieren, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet. Insbesondere sollten dazu wärmegedämmte Kunststofffenster in den Treppenhäusern und Wohnungen, eine Aluminiumhaustür mit Wärmeschutzverglasung sowie eine DIN-gerechte Briefkastenanlage eingebaut werden. Nach Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen erhielten die Kläger sodann ein Mieterhöhungsschreiben der V. Kundenservice GmbH vom 29.08.2018 (Anlage K 3), mit dem diese für die Beklagte die bisherige Grundmiete von 473,67 Euro um 150,00 Euro auf 623,67 Euro erhöhte. Dem Schreiben beigefügt waren eine Darlegung der für die Modernisierung angefallenen Kosten und Instandhaltungsanteile, eine Berechnung der Mietanhebung und eine Erläuterung zur Instandhaltung. Außerdem waren eine Berechnung zur Energieeinsparung und ein Angebot der Fa. K. F. GmbH vom 30.01.2017 zur Fassadendinstandhaltung zum Preis von 23.808,93 Euro brutto beigefügt.

Die Kläger sind der Ansicht, das Mieterhöhungsschreiben vom 29.08.2018 sei schon formal unwirksam, weil etwa bei der Position Wärmedämmung nicht nach verschiedenen Gewerken wie Aufbau Gerüst, Abtragen des alten Putzes oder Verkleidung mit neuem Material unterschieden werde und sich so die Schlüssigkeit und Berechtigung der Maßnahmen nicht überprüfen lasse. Weiter meinen die Kläger, ihnen stehe ein Anspruch auf Übersendung von[…]


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